Satzung | Beitragsordnung

  • Satzung

    Satzung des Brander Turnverein 1883 Aachen e. V.
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    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    Der Verein führt den Namen „Brander Turnverein 1883 Aachen e. V.“.
    Er hat seinen Sitz in Aachen und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


    § 2 Zweck

    Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, der Erziehung, der Kultur und des öffentlichen Gesundheitswesens.

    Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

    1.    Entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports.

    2.    Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen.

    3.    Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.

    4.    Die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.

    5.    Organisation, Durchführung und Besuch von kulturellen Veranstaltungen.

    § 3 Gemeinnützigkeit

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

    Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

    Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

    Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

    § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

    Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren beantragt.

    Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.

    Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.


    § 5 Arten der Mitgliedschaft

    Der Verein besteht aus:

    -    aktiven Mitgliedern
    -    passiven Mitgliedern (Fördermitgliedern)
    -    Ehrenmitgliedern

    1.    Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliederbeitrag leisten und sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.

    2.    Für passive Mitglieder (Fördermitglieder) steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie dürfen die sportlichen Angebote des Vereins nicht nutzen.

    3.    Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


    § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet:

    -    durch Austritt
    -    durch Ausschluss
    -    durch Tod
    -    bei juristischen Personen zusätzlich durch Verlust der Rechtsfähigkeit

    1. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.

    2.  Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:

    -    wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
    -    bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins
    -    wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens
    -    wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht

    Der Ausschluss kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.

    Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.sprin

    Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Kalenderjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ehemaligen Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge.


    § 7 Beiträge

    Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Über deren Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

    Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Über deren Höhe und Fälligkeit entscheidet der erweiterte Vorstand.

    Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.

    Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.

    Die Beiträge und Gebühren werden im Voraus eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

    Näheres regelt die Beitragsordnung.


    § 8 Haftung

    Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

    Die Haftung des Vorstands, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.


    § 9 Vereinsorgane

    Organe des Vereins sind:

    -    die Mitgliederversammlung
    -    der geschäftsführende Vorstand
    -    der erweiterte Vorstand
    -    die Jugendversammlung
    -    der Jugendvorstand


    § 10 Die Mitgliederversammlung

    1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr im ersten Quartal einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet.

    2.    Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung oder per E-Mail mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

    3.    Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens am 15. Januar des Jahres schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

    4.    Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von drei Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

    5.    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    -    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    -    Entlastung des Vorstandes
    -    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    -    Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    -    Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    -    Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
    -    Ernennung von Ehrenmitgliedern

    6.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    7.    Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.

    Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

    Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden, sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.

    Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/3 der abgegebenen Stimmen verlangt wird. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/4 der abgegebenen Stimmen dies verlangt.

    8.    Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.
    Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

    9.    Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    § 11 Vorstand

    1.    Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

    •    dem/der 1. Vorsitzenden
    •    dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    •    dem Vorstand Finanzen

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einzeln vertreten.
    2.   Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
    •    dem geschäftsführenden Vorstand
    •    dem/der Schriftführer/in
    •    dem/der Pressesprecher/in
    •    dem Vorstand Breitensport
    •    dem Vorstand Budo
    •    dem Vorstand Ballsport
    •    dem/der Jugendwart/in

    Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.

    3.  Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.                               
    Ausnahme bildet hier der Vertreter der Vereinsjugend, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird.

    Die Amtszeit beginnt in den geraden Kalenderjahren für den/die Vorsitzende/n, den Vorstand Finanzen, den Vorstand Breitensport, den/die Pressesprecher/in sowie in den ungeraden Kalenderjahren für den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n und die übrigen Vorstandsmitglieder.

    4.   Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als zwei Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.       

    5.   Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter kommissarisch bestellen. Bei der nächsten ordentlichen oder extra zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung kann das Vorstandsamt durch Ersatzwahl ggf. mit verkürzter Wahlperiode neu besetzt werden.
    Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

    6.  Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Er kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

    7.   Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Sie erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der erweiterte Vorstand.
     

    § 12 Vereinsjugend

    1.    Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

    2.    Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.

    3.    Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.

    4.    Organe der Vereinsjugend sind:

    -    der Jugendvorstand und
    -    die Jugendversammlung

    5.    Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.


    § 13 Datenschutz

    1.    Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

    2.    Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

    -    Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    -    Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
    -    Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder die Richtigkeit noch Unrichtigkeit feststellen lässt
    -    Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war

    3.    Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Die Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

    § 14 Kassenprüfer

    Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft, die nicht dem erweiterten Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

    Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, wobei jeweils einer der beiden im geraden und der andere im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird.

    Bei Bedarf kann der erweiterte Vorstand einen externen Prüfer bestellen.

    § 15 Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass ¾ der abgegebenen Stimmen zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

    Bei Auflösung des Vereins oder nach Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zu Förderung des Sports im Stadtteil Brand verwenden darf.

    Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

    Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21. Juni 2017 beschlossen.

  • Beitragsordnung

    Stand: 02.02.2024
    Beitragsordnung_2024.pdf

  • Beiträge

    Stand: 02.02.2024
    Beitraege_2024.pdf