• Karin Corsten hat die goldene Ehrennadel verliehen bekommen.

    Karin Corsten hat die goldene Ehrennadel verliehen bekommen.

    Karin Corsten hat die goldene Ehrennadel verliehen bekommen.

     

  • Zwei Judo-Ehrungen in Aachen -Brand

    Zwei Judo-Ehrungen in Aachen -Brand

    Fünfter Dan für Ulrich Kreutz und Ehrennadel des NWDK für Karin Corsten

  • Brander Kunstturnerinnen klopfen bei der Deutschen Turnliga an: Wow!

    Brander Kunstturnerinnen klopfen bei der Deutschen Turnliga an: Wow!

    Brander Turnerinnen erturnen sich den 9. Rang im Aufstiegsfinale in die 4. deutsche Turnliga.

  • Angekommen – Brander Kunstturnerinnen auf dem Podium der NRW Liga!

    Angekommen – Brander Kunstturnerinnen auf dem Podium der NRW Liga!

    Auf dem Finalwettkampf der NRW – Liga zeigten die Stützpunktturnerinnen des Brander TV eine erstklassige Leistung und erreichten den Bronzerang.

Der Brander TV Aachen trauert um seinen langjährigen, engagierten Turntrainer Dr. Robert Farkas, der mit 61 Jahren viel zu früh aus dem Leben gerissen wurde. Unser Mitgefühl gilt seiner Familie.

Robert und Anna begannen 2012 mit dem Aufbau der Kunstturngruppe beim Brander TV Aachen und führten sie kontinuierlich von Erfolg zu Erfolg.
Der Verlust ist noch gar nicht abzuschätzen.

Der Vorstand

Sportprogramm zu Coronazeiten

Der Brander TV passt das Sportprogramm der aktuellen Corona-Situation an. Bitte besuchen Sie daher diese Seite in regelmäßigen Abständen wieder.

Nutzungsverbot für alle städtischen Sportstätten vom 02. bis 30. November 2020

Liebe Mitglieder,
liebe Übungsleiter,
 
unsere Bemühungen, einen Lockdown zu verhindern, haben leider nicht ausgereicht. Soeben erhielten wir die nachfolgende Mitteilung der Stadt Aachen. Alle Sportstätten bleiben ab dem 02.11.2020 bis Ende November geschlossen. Sport darf dann nur noch draußen einzeln oder zu zweit ausgeübt werden.
 
Auszug aus: Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) Vom 30. Oktober 2020
Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
 
§ 9 Sport
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig.
(2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.
(3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben bis zum 30. November 2020 nicht zugelassen werden.
(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (Arbeitsschutzrecht und so weiter) zulässig sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf
oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem
Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Räumen zulässig.
 
Wir bedanken uns für eure Anstrengungen, die Regeln einzuhalten.
 
Den gesamten Text der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW könnt ihr euch unter folgendem Link ansehen. Den Link bitte in die Adresszeile des Browsers kopieren.
 
http://www.aachen.de/DE/stadt_buerger/notfall_informationen/corona/Verfuegungen/201030_coronaschutzverordnung_vom_30__oktober_2020.pdf
 
Sobald Sport wieder betrieben werden darf, erhaltet ihr neue Informationen.
 
Wir werden weiterhin mit euch allen in Kontakt bleiben.
 
Bleibt weiterhin gesund.
 
Der Vorstand

 

Logo: Europäische Union REACT-EU. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung.

Der Brander TV Aachen erhält Fördermittel im Rahmen des Programms „Digitalisierung gemeinnütziger Sportorganisationen in Nordrhein-Westfalen“, finanziert durch die EU.

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