Satzung | Beitragsordnung
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Satzung
Satzung des Brander Turnverein 1883 Aachen e. V.
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Brander Turnverein 1883 Aachen e. V.“.
Er hat seinen Sitz in Aachen und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZweckDer Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, der Erziehung, der Kultur und des öffentlichen Gesundheitswesens.
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
1. Entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports.
2. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen.
3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.
4. Die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
5. Organisation, Durchführung und Besuch von kulturellen Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Erwerb der MitgliedschaftMitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren beantragt.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 5 Arten der MitgliedschaftDer Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern (Fördermitgliedern)
- Ehrenmitgliedern1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliederbeitrag leisten und sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.
2. Für passive Mitglieder (Fördermitglieder) steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie dürfen die sportlichen Angebote des Vereins nicht nutzen.
3. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Beendigung der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Tod
- bei juristischen Personen zusätzlich durch Verlust der Rechtsfähigkeit1. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.
2. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens
- wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versuchtDer Ausschluss kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.sprin
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Kalenderjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ehemaligen Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge.
§ 7 BeiträgeDie Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Über deren Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Über deren Höhe und Fälligkeit entscheidet der erweiterte Vorstand.
Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.
Die Beiträge und Gebühren werden im Voraus eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 8 HaftungDer Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstands, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
§ 9 VereinsorganeOrgane des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr im ersten Quartal einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet.
2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung oder per E-Mail mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
3. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens am 15. Januar des Jahres schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
4. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von drei Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über eingegangene Anträge
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.
Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden, sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/3 der abgegebenen Stimmen verlangt wird. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/4 der abgegebenen Stimmen dies verlangt.
8. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
• dem/der 1. Vorsitzenden
• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Vorstand FinanzenDer Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einzeln vertreten.
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
• dem geschäftsführenden Vorstand
• dem/der Schriftführer/in
• dem/der Pressesprecher/in
• dem Vorstand Breitensport
• dem Vorstand Budo
• dem Vorstand Ballsport
• dem/der Jugendwart/inDer erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.
3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
Ausnahme bildet hier der Vertreter der Vereinsjugend, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird.Die Amtszeit beginnt in den geraden Kalenderjahren für den/die Vorsitzende/n, den Vorstand Finanzen, den Vorstand Breitensport, den/die Pressesprecher/in sowie in den ungeraden Kalenderjahren für den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n und die übrigen Vorstandsmitglieder.
4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als zwei Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter kommissarisch bestellen. Bei der nächsten ordentlichen oder extra zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung kann das Vorstandsamt durch Ersatzwahl ggf. mit verkürzter Wahlperiode neu besetzt werden.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.7. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Sie erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der erweiterte Vorstand.
§ 12 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
4. Organe der Vereinsjugend sind:
- der Jugendvorstand und
- die Jugendversammlung5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 13 Datenschutz1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder die Richtigkeit noch Unrichtigkeit feststellen lässt
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Die Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 14 Kassenprüfer
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft, die nicht dem erweiterten Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, wobei jeweils einer der beiden im geraden und der andere im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird.
Bei Bedarf kann der erweiterte Vorstand einen externen Prüfer bestellen.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass ¾ der abgegebenen Stimmen zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder nach Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zu Förderung des Sports im Stadtteil Brand verwenden darf.
Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21. Juni 2017 beschlossen.
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Beitragsordnung
Stand: 01.01.2020
Beitragsordnung als pdf herunterladenAufnahme und Abmeldung
1. Die Aufnahme in den Brander Turnverein 1883 Aachen e. V., im folgenden Verein genannt, erfolgt aufgrund eines Aufnahmeantrags mit Angabe des gewünschten Übungsbereiches sowie der Übungsgruppe über die Geschäftsstelle an den Vorstand. Ohne formale Aufnahme in den Verein bestehen keine Rechtsverbindlichkeiten des Vereins gegenüber dem/der Sporttreibenden, ebenso besteht kein Versicherungsschutz für nicht angemeldete Teilnehmer.
2. Der/die Antragsteller/in erhält vom Vorstand/Geschäftsstelle eine Bestätigung über seine/ihre Mitgliedschaft.
3. Bei Wechsel in einen anderen Übungsbereich oder bei Teilnahme am Sport eines zusätzlichen Übungsbereichs ist eine schriftliche Um-/Anmeldung erforderlich, die über den/die Übungsleiter/in an den Vorstand erfolgt.
4. Die Abmeldung aus einer Sportart/Kündigung der Vereinsmitgliedschaft muss in Schriftform beim Vorstand erfolgen. Zur Gültigkeit der Schriftform bedarf es einer Original-Unterschrift und der Abgabe oder Zusendung im Original. Die Übermittlung per E-Mail hat nur einen Informationscharakter, ist aber rechtlich nicht bindend und wird deshalb nicht anerkannt. Ohne schriftliche Abmeldung/Kündigung bestehen das Mitgliedsverhältnis und damit die Beitragspflicht für den Grundbeitrag und alle Zusatzbeiträge in den angemeldeten Sportarten weiter.
5. Abmeldungen sind nur mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich. Später eingehende Kündigungen werden erst für das Folgejahr berücksichtigt.
6. Sollte es im Einzelfall zwingende Gründe für eine andere Regelung geben, so entscheidet der Vorstand per Beschluss; in diesen Fällen ist mit dem Vorstand über die Geschäftsstelle Rücksprache zu nehmen.
Beitragszahlung
7. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und gilt für ein Kalenderjahr.
8. Der Stichtag für das Alter der Mitglieder ist der 1. Januar eines jeden Jahres.
9. Die Beitragszahlung erfolgt durch das SEPA-Lastschriftmandat, gekennzeichnet durch die Mandatsreferenznummer und unsere Gläubiger-Identifikationsnummer (DE19ZZZ00000434769). Der Jahresbeitrag wird jeweils am 1. März eines jeden Jahres vom angegebenen Bankkonto abgebucht. Sollte das Einzugsdatum kein Arbeitstag sein, wird der Beitrag am nächsten Arbeitstag abgebucht.
10. Bei Vereinsbeitritt im Laufe des 1. Quartals wird der volle Jahresbeitrag erhoben, bei Eintritt im 2. Quartal ¾, im 3. Quartal ½ und im 4. Quartal ¼ des Jahresbeitrags. Der Beitrag je Quartal hat nur informatorischen Charakter. Bei Fördermitgliedern sowie Mitgliedern im Ausdauersport (Lauftreff u. Walking) ist unabhängig vom Eintrittsdatum immer der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Das Einzugsdatum wird im Begrüßungsschreiben mitgeteilt.
11. Eine Aufnahmegebühr ist einmalig bei Vereinseintritt zu zahlen. Bei „Eltern & Kind-Turnen“ wird die Aufnahmegebühr für jedes angemeldete Kind, für Eltern keine gesonderte Aufnahmegebühr berechnet.
12. Ist der bei „Eltern & Kind-Turnen“ aktive Elternteil zusätzlich in einem anderen Übungsbereich angemeldet, so wird auf den Beitrag für Eltern & Kind-Turnen ein Rabatt von 36 € im Jahr so lange gewährt, wie ein Kind bei „Eltern & Kind-Turnen“ angemeldet ist und der Zusatzbeitrag Eltern-Kind berechnet wird. Die Mitgliedschaft von Mutter oder Vater bei „Eltern & Kind-Turnen“ endet, wenn für kein Kind mehr der Zusatzbeitrag „Eltern - Kind“ berechnet wird.
13. Nimmt ein Mitglied am Sport einer oder mehrere der Übungsbereiche Budo-Sport (Judo und/oder Ju-Jutsu), Basketball, Kunstturnen, Gerätturnen und/oder Eltern & Kind teil, so ist neben dem Grundbeitrag auch der jeweilige Zusatzbeitrag pro Sportart (s. Pkt. 2 der Tabelle „Beiträge“) zu bezahlen, bei Eintritt im 1. Halbjahr der ganze, bei Eintritt im 2. Kalenderhalbjahr der halbe Zusatzbeitrag.
14. Sind mehr als zwei Geschwister im Alter bis zu 18 Jahren Mitglieder im Verein, so sind nur zwei Geschwister grundbeitragspflichtig (Ausnahme Eltern-Kind-Turnen). Die Aufnahmegebühr und die Zusatzbeiträge werden jedoch je angemeldete Sportart und Kind erhoben.
15. Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen schriftlichen Antrag hin ermäßigen, stunden oder erlassen. Der Verein unterstützt auf Antrag die Bemühungen der öffentlichen Hand (Bildungsgutschein: sog. „Bildungs- und Teilhabeleistung“-BuT). Entsprechende Anträge sind über die Übungsleiter bei der Geschäftsstelle des Vereins einzureichen.
16. Sportartabhängig können weitere Zusatzbeiträge und Gebühren erhoben werden. Hierzu werden besondere Beitrags- und Gebührentabellen erstellt.
17. Bei Mitgliedern der Basketballabteilung des Vereins, deren Kündigung für den Verein oder die Basketballabteilung im Verein nach dem 31.05. eines Jahres beim Vorstand des Vereins eingeht, wird noch ein halber Zusatzbeitrag nach Eingang der Kündigung eingezogen.
18. Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder, Mitglieder des aktiven Vorstands, Mitglieder des Ältestenrates, Übungsleiter in der von ihnen geleiteten Übungsgruppe sowie Funktionsträger, die durch einen gesonderten Vorstandsbeschluss von der Beitragszahlung befreit sind.
19. Übungsleiter, die selbst an Wettkampfsportarten teilnehmen, können nur auf gesondertem Antrag hin von der Beitragszahlung befreit werden. ÜL, die in anderen Übungsgruppen teilnehmen, bezahlen den Grundbeitrag plus den jeweiligen Zusatzbeitrag.
20. Da die Erstellung von Rechnungen, Mahnungen, die Bearbeitung von Rücklastschriftgebühren etc. kostenintensiv ist, erhebt der Verein hierfür Gebühren, die der Beitrags- und Gebührentabelle zu entnehmen sind. Kosten zur Adressverfolgung, gerichtliches Mahnverfahren werden an die säumigen Mitglieder weiterberechnet.
21. Erfolgt die Beitragszahlung nicht durch die Mitglieder direkt, sondern durch Dritte (z. B. JobCenter oder andere), so besteht die Beitragszahlungspflicht für die Mitglieder auch dann fort, wenn die Förderung (z. B. BuT) eingestellt oder nicht in voller Höhe übernommen wird, wenn keine schriftliche Kündigung gem. Nr. 4 der Beitragsordnung eingegangen ist. Eine Mitteilung gegenüber dem Fördermittelgeber gilt nicht als Kündigung beim Verein.
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Beiträge
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Grundbeiträge für alle Übungsbereiche
Stand: ab 01.01.2018GruppeHinweisQuartalJahrMitgliederbis 18 Jahre (nicht Mutter/Vater & Kind) – ab 3. Kind kein weiterer Grundbeitrag18,00 €72,00 €Mitgliederüber 18 Jahre27,00 €108,00 €Auszubildende und Studentenüber 18 Jahre bis 25 Jahre bei Vorlage eines gültigen Schüler- bzw. Studentenausweises18,00 €72,00 €Eltern & Kinddiese Übungsgruppe kann nur gemeinsam von einem Elternteil & Kind besucht werden + Zusatzbeitrag Eltern-Kind – 36 € je Kind (ab 2. Kind kein weiterer Grund-, nur Zusatzbeitrag)18,00 €72,00 €FamilienbeitragHöchstbeitrag54,00 €216,00 €Lauftreff und WalkingBeitrag für alle Altersstufen36,00 €Förderndes MitgliedMindestbeitrag (höherer Beitrag zur Förderung des Vereins nach eigenem Ermessen)36,00 €Zusatzbeiträge für die Übungsbereiche Budosport, Basketball, Kunstturnen, Eltern & Kind sowie Gerätturnen
(Gesamtbeitrag = Grundbeitrag + Zusatzbeitrag)
Ist ein Mitglied in mehreren Sportarten mit ausgewiesenem Zusatzbeitrag registriert, so werden alle Zusatzbeiträge erhoben.SportartHinweishalbjährlich bei Eintritt ab 01.07. eines Jahresjährlich bzw. bei Eintritt zwischen 01.01. und 30.06. eines JahresJudoalle Mitglieder24,00 €48,00 €Basketballalle Mitglieder24,00 €48,00 €Kunstturnenalle Mitglieder24,00 €48,00 €Eltern - Kindje teilnehmendem Kind18,00 €36,00 €Ju-Jutsualle Mitglieder15,00 €30,00 €Gerätturnenalle Mitglieder9,00 €18,00 €Yoga-Kursalle Mitglieder9,00 €18,00 €Gebühren (alle Alters- & Beitragsstufen)
Einmalige Aufnahmegebühr bei Vereinsbeitritt25,00 €Je Rechnung / Mahnung / Rücklastschriftgebühr5,00 €